Gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 16.12.2015 liegt eine Sondernutzung vor, wenn die Benutzung der in § 1 der Sondernutzungssatzung bezeichneten Straßen, Gehwege und Plätze nicht vorwiegend dem Verkehr dient, sondern über den Gemeingebrauch hinausgeht geht. Sie bedarf der Erlaubnis nach § 4 der Sondernutzungssatzung.
Die Sondernutzung ist gemäß der Gebührensatzung für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Einheitsgemeinde Stadt Tangerhütte gebührenpflichtig.
Die Satzungen sind auf unserer Internetseite unter
www.tangerhuette.de veröffentlicht.
Gemäß Sondernutzungssatzung sind insbesondere nachfolgende Nutzungen erlaubnis- und gebührenpflichtig (keine abschließende Aufzählung):
- Aufführungen und Veranstaltungen (Dorf-, Vereins- und Stadtfeste)
z.B. Imbiss- und Getränkewagen, Außengastronomie, Info-Stände, Festzelte, Fahrgeschäfte und Bühnen
- Ambulante und ortsfeste Verkaufseinrichtungen
- Waren- und Angebotsanlagen vor der Stätte der Leistung
z.B. Werbeaufsteller und- anlagen, Fahrradständer
- Lagerung von Baumaterialien und sonstigen Gegenständen
- Aufgrabungen und Schachtungen
- Umgrenzung von Flächen mit Bauzäunen
- Aufstellung von Containern
- Plakatierungen
Für einzelne Sondernutzungen ist neben einer täglichen Gebühr auch eine günstigere monatliche oder jährliche Gebühr möglich. Bitte informieren Sie sich anhand der Anlage zur Sondernutzungsgebührensatzung.